Heizungszubehör
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Steuerrechtliche Grundlage bildet der neue § 12 Abs. 3 UstG. Demnach hat Steuergesetzgebung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 erhebliche steuerliche Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen eingeführt. Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 0%, auch als „Mehrwertsteuer“ bekannt, der unter bestimmten Bedingungen auf den Erwerb von Photovoltaikanlagen sowie der notwendigen Komponenten und bestimmte Speichereinrichtungen angewendet wird.
Wir, als Ökoloco GmbH liefern nur umsatzsteuerfrei, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Wir behalten uns vor, fällige MwSt. Beträge ggf. nachzufordern.
Persönlicher Anwendungsbereich:
Der Nullsteuersatz ist exklusiv für Leistungen (sei es Lieferungen oder Installationen), die an den Betreiber einer Photovoltaikanlage erbracht werden, gültig. Die Voraussetzung des Betreibers ist entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes. Das bedeutet, dass auch Privatpersonen, die erneuerbare Energieanlagen für ihre eigenen Zwecke betreiben, von einem reduzierten Umsatzsteuersatz (0%) profitieren können. Endkunden erhalten somit den Nullsteuersatz auf ihrer Endabrechnung, wenn sie selbst die Photovoltaikanlage betreiben und keine gewerblichen Händler, Installateure oder Wiederverkäufer sind. Personen, die nicht die Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen wie gewohnt dem Regelsteuersatz von 19%.
Standortbedingung:
Die Anlage muss sich entweder auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden befinden, die für gemeinwohldienende Tätigkeiten genutzt werden (sog. begünstigte Gebäude).
Anlagenvoraussetzung:
Die Voraussetzung der Standortbedingung wird als erfüllt betrachtet, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird (sog. Vereinfachungsregelung). Selbst sogenannte Balkonkraftwerke, das sind Solarmodule, die auf dem Balkon platziert und in der Regel mit einer Steckdose verbunden sind, können von dem Nullsteuersatz profitieren, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Mobile Solarmodule (beispielsweise für Campingzwecke) fallen jedoch nicht in diese Kategorie. Es ist zudem erforderlich, dass die Anlage direkt mit dem Stromnetz verbunden wird; eine tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG ist nicht zwingend notwendig.
Besonderheiten:
Die tatsächliche Registrierung im Marktstammdatenregister (z. B. im Fall von Balkonkraftwerken) ist nicht allein maßgeblich für die Betreiberqualifikation. Balkonkraftwerke können dennoch als Photovoltaikanlagen betrachtet werden, jedoch hängt die Anwendung des reduzierten Steuersatzes nicht ausschließlich von der MaStR-Registrierung ab. Die zuvor erwähnten Anforderungen müssen erfüllt sein, um den reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können.
Wenn keine Registrierungspflicht besteht (z. B. bei sogenannten Inselanlagen), kann dennoch der Nullsteuersatz angewendet werden. Nähere Informationen zur genauen Definition von Inselanlagen finden Sie in der Webhilfe des Marktstammdatenregisters. Bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage ist die bisherige Leistung mit der Erweiterung zu addieren. Überschreitet die kombinierte Leistung 30 kW (peak), so gilt die Vereinfachungsregelung nicht mehr für die Erweiterung.
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